Arzneimittelrückgabe verboten?

Wir klären gerne auf

Dazu ist ganz eindeutig festzustellen: Arzneimittel dürfen, sind sie vom Tierarzt einmal abgegeben worden, nicht zurückgenommen werden (Ausnahme: zur Vernichtung).

Regelungen zur Arzneirückgabe für Tierärzte

Das klingt jetzt natürlich erst einmal hart. Ist es doch in anderen Lebensbereichen mittlerweile guter Brauch, unbenutzte Gegenstände einer weiteren sinnvollen Nutzung zuzuführen. Auch Lebensmittel müssen nicht weggeworfen werden, manche Organisationen wie z.B. die Tafeln sind froh, wenn sie Lebensmittel noch einer sinnvollen Verwendung zuführen können. Das spart Kosten.

Der Wunsch ein Arzneimittel zurückzugeben wird in jeder Tierarztpraxis häufig geäußert. Die Gründe sind vielfältig, mal ist der Patient verstorben, mal spricht er nicht auf das Medikament an.

Oder es sind noch Reste der Packung übrig, sie werden nicht mehr gebraucht. Gerne möchte man als Kunde dann das Arzneimittel oder auch den Anbruch zurückgeben, möglichst unter Erstattung des gesamten oder zumindest eines Teilbetrages der Kaufsumme.

Der Käufer stellt sich vor, dass der Tierarzt das Arzneimittel dann an einen anderen Kunden wieder verkaufen könnte, somit wäre allen Parteien geholfen.

Verweigert der Tierarzt dies, wird er nicht selten beschimpft.

Arzneimittelgesetz AMG und hohe Strafen

Zum Schutze des Patienten

Geregelt hat dies der Gesetzgeber im Arzneimittelgesetz AMG. Das AMG verpflichtet den Tierarzt zur Einhaltung bestimmter Auflagen. Das betrifft nicht nur den Erwerb, sondern auch die Lagerung der Arzneimittel. Die Lagerung eines Arzneimittels – z.B. bei korrekter Temperatur – muss durch den Tierarzt sichergestellt sein.

Hat der Tierarzt das Arzneimittel aber erstmal verkauft, kann er weder nachvollziehen, wo und wie das Arzneimittel danach gelagert wurde, noch hat er eine Möglichkeit zu erfahren, ob die vorgeschriebene Lagerungs-Temperatur ständig eingehalten wurde.

Der Gesetzgeber sieht die Wichtigkeit der Durchsetzung dieser Vorschrift so eng, dass er ganz erhebliche Strafen bei Verstoß gegen diese Vorgaben festgesetzt hat. § 97 des AMG sieht Geldbußen von bis zu € 25.000 vor. Zahlbar vom Tierarzt, nicht vom Kunden. Sicher haben Sie Verständnis, dass wir uns diese Kosten gerne ersparen möchten.

Kunden, die mit der verweigerten Rücknahme nicht einverstanden sind, äußern dabei gerne den Vorwuf, der Tierarzt versuche einen finanziellen Vorteil aus der Situation zu ziehen. Richtig ist aber, dass das AMG mit dieser Regelung lediglich den Schutz des Patienten im Sinn hat. Der Tier-Besitzer muss unbedingt darauf vertrauen können, dass er von seinem Tierarzt keine „gebrauchten“ Arzneimittel erhält. Die Vorstellung, ein Arzneimittel könnte nicht oder nur unzureichend wirken, weil es im Sommer auf einer Fensterbank oder im Auto der prallen Sonneneinstrahlung ausgesetzt war, oder im schlimmsten Fall dadurch sogar schädlich wirken, ist sicherlich unerwünscht.

Vetrauen Sie uns also. In unseren Praxen halten wir uns an das AMG. Die Gesundheit und Sicherheit Ihrer Tiere liegt uns am Herzen.

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